Bevor ein neuer Logistikvertrag unterzeichnet wird, stellen Unternehmen oft dieselben Kernfragen. Dieser Beitrag fasst die häufigsten Punkte zusammen, die in Erstgesprächen mit Frachtführern und Spediteuren aufkommen – und gibt eine Orientierung, worauf Sie bei der Antwort achten sollten.
Nach § 425 HGB haftet der Frachtführer für Verlust oder Beschädigung des Gutes während der Beförderung. Viele Kunden fragen, ob die gesetzliche Haftungshöchstgrenze von 8,33 SZR pro Kilogramm für ihre Sendung ausreicht. Bei technischer Hardware mit hohem Stückwert ist das oft nicht der Fall. Wir empfehlen, den Haftungswert vertraglich anzupassen oder eine Transportversicherung abzuschließen. In der Praxis wird dies häufig als „erhöhte Haftung“ oder „Wertdeklaration“ vereinbart.
Das Güterkraftverkehrsgesetz verlangt von jedem gewerblichen Transportunternehmen eine gültige Genehmigung (GüKG § 3). Kunden möchten vorab sehen, ob der Dienstleister über die erforderliche Lizenz verfügt und ob die Fahrzeuge den technischen Vorschriften entsprechen. Wir stellen auf Anfrage eine Kopie der Genehmigungsurkunde sowie die Nachweise über die regelmäßigen Hauptuntersuchungen zur Verfügung. Auch die Fahrerqualifikation nach Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz wird dokumentiert.
Bei grenzüberschreitenden Transporten fragen Kunden regelmäßig nach den erforderlichen Papieren. Neben dem Frachtbrief (CMR) sind je nach Ware und Bestimmungsland Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen und gegebenenfalls Ausfuhrgenehmigungen erforderlich. Für technische Hardware mit Dual-Use-Relevanz kann eine Ausfuhrgenehmigung nach EU-Dual-Use-Verordnung nötig sein. Wir klären dies im Vorfeld mit dem Kunden und übernehmen die Prüfung der Dokumente.
Viele Kunden erwarten feste Lieferzeitfenster. Nach HGB ist der Frachtführer verpflichtet, die Beförderung innerhalb der vereinbarten Frist durchzuführen (§ 423 HGB). Wir arbeiten mit einem gestaffelten System: Für Standardtransporte geben wir einen Lieferzeitraum von ± 2 Werktagen an. Gegen Aufpreis bieten wir feste Zeitfenster mit Konventionalstrafe bei Überschreitung. Die genauen Bedingungen werden im Einzelfall vertraglich festgelegt.
Ein praktisches Szenario: Der Empfänger verweigert die Annahme, weil die Ware beschädigt ist oder das Zeitfenster nicht eingehalten wurde. Nach § 438 HGB hat der Frachtführer das Gut dann auf Kosten des Absenders einzulagern oder zurückzubefördern. Wir besprechen mit jedem Kunden vorab, wie in solchen Fällen verfahren wird – inklusive der Kostenübernahme und der Benachrichtigungskette. Eine schriftliche Regelung im Frachtvertrag vermeidet spätere Unstimmigkeiten.