Die Novelle des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft. Für Unternehmen, die regelmäßig Schwertransporte oder großvolumige Rohstoffe befördern, ändern sich Genehmigungsverfahren, technische Auflagen und die Dokumentationspflichten. Dieser Beitrag fasst die wesentlichen Neuerungen zusammen und zeigt, worauf sich Logistikdienstleister jetzt einstellen müssen.
Bislang galt für Schwertransporte mit einem Gesamtgewicht über 40 Tonnen eine Ausnahmegenehmigung nach § 29 StVO, die von den jeweiligen Landesbehörden erteilt wurde. Die GüKG-Novelle führt eine bundesweit einheitliche Genehmigungsdatenbank ein. Anträge müssen künftig mindestens 14 Werktage vor Fahrtbeginn gestellt werden – bisher reichten oft fünf Tage. Fehlende oder unvollständige Angaben zur Fahrzeugtechnik (Achslast, Reifendruck, Abbiegeassistent) führen zur sofortigen Ablehnung. Für Unternehmen, die regelmäßig auf denselben Strecken unterwegs sind, lohnt sich die Beantragung einer Dauererlaubnis, die nun bis zu 24 Monate gültig bleibt.
Ein Praxisbeispiel: Ein mittelständischer Spediteur aus dem Ruhrgebiet, der wöchentlich Stahlträger zu einem Hafen in Rotterdam transportiert, musste seine Routenplanung umstellen, weil die neue Behörde für eine Strecke über die A40 eine zusätzliche Lärm- und Emissionsprüfung verlangte. Die Vorlaufzeit stieg von drei auf 18 Tage.
Die Novelle schreibt für alle Fahrzeuge über 12 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht vor, dass sie bis zum 31. Dezember 2026 mit einem Abbiegeassistenten (Erkennung von Fußgängern und Radfahrern) sowie einem Telematikmodul zur Echtzeit-Übermittlung von Standort, Geschwindigkeit und Lenkzeiten ausgestattet sein müssen. Für Fahrzeuge, die ausschließlich für Schwertransporte eingesetzt werden, gilt eine Übergangsfrist bis Mitte 2027. Die Kosten pro Lkw werden auf 3.000 bis 5.500 Euro geschätzt – inklusive Einbau und Zulassung.
Logistikunternehmen sollten jetzt prüfen, ob ihre Flotte die Anforderungen erfüllt. Ein Verband der gewerblichen Güterkraftverkehrsbetriebe empfiehlt, die Nachrüstung in die turnusmäßige Hauptuntersuchung zu integrieren, um Stillstandzeiten zu vermeiden. Wer die Frist versäumt, riskiert Bußgelder von bis zu 10.000 Euro und den Entzug der Betriebserlaubnis für das betreffende Fahrzeug.
Bisher galten für Schwertransporte die allgemeinen Lenk- und Ruhezeiten der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Die GüKG-Novelle führt eine Sonderregelung ein: Bei Fahrten mit einer Gesamtmasse über 44 Tonnen oder einer Breite über 3,50 Meter muss der Fahrer nach spätestens 4,5 Stunden eine ununterbrochene Ruhepause von 45 Minuten einlegen – unabhängig davon, ob die Fahrt unterbrochen wird. Zudem ist eine zweite Person im Fahrzeug vorgeschrieben, wenn die geplante Fahrzeit mehr als 8 Stunden beträgt. Diese Regelung betrifft vor allem den Transport von Baumaschinen, Windkraftanlagen und Industriekomponenten.
Ein Fahrer eines Schwertransportunternehmens aus Bayern berichtete, dass die neue Regelung auf einer Fahrt von München nach Hamburg zu zwei zusätzlichen Zwischenstopps führte, was die Ankunftszeit um rund drei Stunden verzögerte. Disponenten müssen die Tourenplanung entsprechend anpassen und Pufferzeiten einplanen.
Die Novelle verlangt, dass alle relevanten Unterlagen – Genehmigungsbescheid, technische Prüfberichte, Lenkzeitnachweise und Frachtpapiere – während der gesamten Fahrt in digitaler Form mitgeführt werden müssen. Ein Ausdruck in Papierform reicht nicht mehr aus. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) führt stichprobenartige Kontrollen durch, bei denen die Daten auf einem mobilen Endgerät abrufbar sein müssen. Verstöße werden mit Verwarnungsgeldern ab 150 Euro geahndet.
Für Unternehmen, die bereits auf digitale Bordmappen setzen, ist die Umstellung gering. Wer jedoch noch auf Papier setzt, sollte bis Mitte 2025 eine geeignete Softwarelösung einführen. Einige Anbieter haben spezielle Module für Schwertransporte entwickelt, die automatisch die erforderlichen Felder ausfüllen und eine Schnittstelle zur neuen Genehmigungsdatenbank bieten.